Bauwesen
Hier finden Sie Informationen und Formulare rund um das Thema Bauen.
Rechtsgrundlagen:
Weitere Informationen erhalten Sie auch beim Landratsamt Nürnberger Land oder beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.
- Starthilfe für Bauherren Tipps - Ratschläge - Informationen für die eigenen vier Wände von der Bayerischen Staatsministerium
- Informationen rund um die Gartengrenze erhalten Sie beim Bayerischen Staatsministerium der Justiz.
- Desweiteren wird auf die gesetzliche Unfallversicherung für private Bauhelfer (BG BAU) hingewiesen
Weitere Informationen
Verkehrsrechtliche Anordnung
Baustellen im Straßenraum und Baustellen neben dem Straßenraum, die sich auf den Verkehr auswirken können, müssen besonders gesichert werden. Die Sicherungsmaßnahmen dienen dem Schutz der Verkehrsteilnehmer (Verkehrsbereich) und der Arbeitskräfte sowie der Geräte und Maschinen in der Arbeitsstelle (Arbeitsbereich).
Die Sicherungsmaßnahme "Beschilderung" ist von der Straßenverkehrsbehörde, bei Straßenbauarbeiten von der Straßenbaubehörde, anzuordnen. Der für die Baustelle verantwortliche Unternehmer muss sich frühzeitig vor dem Beginn solcher Arbeiten an die Straßenverkehrsbehörde wenden und eine Anordnung darüber einholen, wie die Baustelle vor allem mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen abzusperren und zu kennzeichnen ist, ob und wie der Verkehr, auch bei teilweiser Straßensperrung, zu beschränken, zu leiten und zu regeln ist, ferner ob und wie gesperrte Straßen und Umleitungen zu kennzeichnen sind. Die Unternehmer sind verpflichtet, diese Anordnungen der Straßenverkehrsbehörde zu befolgen und, soweit der Betrieb von Lichtzeichenanlagen angeordnet ist, diese zu bedienen.
Hinweis
Welche Beschilderung zur Sicherung einer Baustelle notwendig ist, bestimmt sich anhand der besonderen örtlichen und verkehrlichen Umstände im Einzelfall.
Von besonderer Bedeutung ist dabei die fehlerfreie Ermessensausübung durch die Straßenverkehrsbehörde bzw. die Straßenbaubehörde. Ihre Anordnungen bezüglich der Einrichtung und Sicherung der Baustellen mittels Beschilderung müssen sich vor allem am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit messen lassen. Dies gilt für die Sicherungsmaßnahmen ebenso wie die durch die Baustelle hervorgerufene (verkehrliche) Belastung Dritter.
Unter anderem sind die Belange von Anliegern, die im besonderen Maße auf die Nutzung der Straße angewiesen sind, in die Abwägung einzubeziehen. Das gilt vor allem dann, wenn Gewerbebetriebe betroffen sind. Arbeitsstellen sind deshalb vom Unternehmer so zu planen, dass ihre Dauer und räumliche Ausdehnung die Verkehrsabwicklung möglichst wenig erschweren. Ist der Straßenraum vorübergehend für die Baustelle nicht notwendig oder lassen die Umstände zeitweise Erleichterungen für den Verkehr zu, dann muss dies berücksichtigt werden. Arbeiten an verkehrsreichen Straßen sollen nach Möglichkeit in verkehrsschwachen Zeiten ausgeführt werden.
Bei räumlich längeren Arbeitsstellen ist darauf zu achten, dass - entsprechend dem Baufortschritt - die für den Verkehr wirksame Baustellenlänge und -breite möglichst gering gehalten werden. Zur Gestaltung der notwendigen Beschilderung und der Abstimmung weiterer Maßnahmen stehen den Straßenverkehrsbehörden bundeseinheitlich die Richtlinien für die Sicherung von Arbeitsstellen an Straßen zur Seite. Darin sind unter anderem Regelpläne für Baustellen auf innerörtlichen Straßen, Landstraßen und Autobahnen enthalten.
Auskünfte erteilen die Straßenverkehrsbehörden bei den Landratsämtern, kreisfreien Städten und Gemeinden. Die Gemeinden sind dabei nur für ihre Gemeindestraßen zuständig.
Den Antrag können Sie oder auch die von Ihnen beauftragte Firma beantragen.
Im Regelfall mindestens zwei Wochen vor Beginn der Arbeiten.
- Antrag zur verkehrsrechtlichen Anordnung
- Lageplan/Luftbild mit genauer Angabe der benötigten Flächen
- Antrag verkehrsrechtliche Anordnung (nicht am PC ausfüllbar) [Dateiformat PDF]
Nach Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr + Sondernutzungsgebühr (10,20 € bis 767,00 )
Für Sie zuständig:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
---|---|---|---|---|
|
09151 83 83 18 | 09151 83 83 83 | OG/Zimmer 8 | bauamt@happurg.de |
|
09151 83 83 23 | 09151 83 83 83 | OG/Zimmer 8 | bauverwaltung@happurg.de |
Für Sie zuständig:
Name | Telefon | Telefax | Zimmer | |
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09151 83 83 18 | 09151 83 83 83 | OG/Zimmer 8 | bauamt@happurg.de |
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09151 83 83 23 | 09151 83 83 83 | OG/Zimmer 8 | bauverwaltung@happurg.de |
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